TE Vfgh Beschluss 2005/3/2 B630/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2005
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z15
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich einer Bestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes betreffend die Befreiung von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - wie jener des ORF im Gegensatz zu privaten Rundfunkbetreibern - von der Schenkungssteuerpflicht in Folge Zurückziehung der Beschwerde im Anlassfall; keine Klaglosstellung durch behördliche Einflussnahme

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 17. Februar 2005, zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerbefreiungen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B630.2003

Dokumentnummer

JFT_09949698_03B00630_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten