RS Vwgh 1998/6/5 97/19/1530

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

RAO 1868 §2 Abs1;
RAPG 1985 §2 Abs1 idF 1991/023;
RAPG 1985 §7 idF 1991/023;
RAPG 1985 §8 idF 1991/023;
RechtspraktikantenG 1987 §26;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1531 97/19/1532 97/19/1533

Rechtssatz

Es ist Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsanwaltsprüfung zu belegen. Es ist dem Antragsteller somit zumutbar, nicht nur gem § 7 RAPG die Zeugnisse über die praktische Verwendung seiner Person (bei Gericht bzw bei einem Rechtsanwalt) vorzulegen, sondern sich - vor allem bei vorliegenden Zweifeln - vor Antragstellung auf geeignete Art und Weise, zB durch schriftliche Anfrage an das Präsidium des OLG, vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überzeugen. Bei Zugrundelegung der dem Antragsteller zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist ein Irrtum des Antragstellers über das Fehlen der Zulassungsvoraussetzung vermeidbar; ein solches - im bloßen Irrtum liegendes - "Ereignis" ist somit weder unabwendbar noch unvorhergesehen iSd § 46 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191530.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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