RS Vwgh 1998/6/5 97/19/1284

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
FrG 1997 §115 Abs1;
FrG 1997 §115 Abs2;
VwGG §58 Abs1 impl;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Bf auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war am 1.1.1998 anhängig. Die Prozeßvoraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegen vor. Gem § 113 Abs 6 und Abs 7 FrG 1997 ist der angefochtene Bescheid am 1.1.1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerde wäre somit nach Eintritt des nach § 115 Abs 2 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunktes (das wäre der 1.7.1999) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Bf einzustellen. Teilt die Beh erster Instanz in einem solchen Verfahren dem VwGH mit, daß der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels keine Sichtvermerksversagungsgründe entgegenstünden, und sie daher um vorzeitige Beschlußfassung des VwGH ersuche, liegen die Voraussetzungen für eine solche vorzeitige Beschlußfassung vor. In einem solchen Fall haben die Parteien die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gem § 115 Abs 1 FrG 1997 selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191284.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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