RS Vwgh 1998/6/10 96/20/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
AsylG 1991 §16 Abs1 impl;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es ist amtsbekannt, daß die BNP in Bangladesch im Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers Regierungspartei war, eine Zurechenbarkeit von Verfolgungshandlungen hätte daher nicht ohne nähere Begründung und lediglich mit dem Hinweis auf Handlungen von "Privatpersonen" abgetan werden dürfen (Hinweis E 12.9.1996, 95/20/0288). In diesem Sinne kann auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, daß allfällige Maßnahmen staatlicher Behörden gegen Teilnehmer illegaler Demonstrationen auch asylrechtliche Relevanz haben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200287.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten