RS Vwgh 1998/6/17 98/03/0067

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §8;
TKG 1997 §104 Abs5;
VStG §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Eigentümer verfallen erklärter Gegenstände kommt iZm der Verfallserklärung gem § 104 Abs 5 TKG 1997 im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu (Hinweis E 21.9.1954, 147/52, VwSlg 3494 A/1954). Als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens steht dem Eigentümer gem § 51 Abs 1 VStG auch das Berufungsrecht gegen den Verfallsanspruch des in einem solchen Mehrparteienverfahren gegenüber dem Besch erlassenen Straferkenntisses zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Eigentümer um eine juristische Person handelt, zu deren Vertretung nach außen gem § 9 Abs 1 VStG der Besch berufen ist.

Schlagworte

Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030067.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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