RS Vwgh 1998/6/22 97/17/0439

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Veröffentlicht am 22.06.1998
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ASGG §77 Abs1;
ASGG §79;
GEG §1 Z5;
GEG §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung des Gerichtes kann nicht iSd § 2 Abs 1 GEG so ausgelegt werden, daß damit auch über die "Versichertengebühren" iSd § 79 Abs 1 ASGG abgesprochen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um der Art nach andere Gebühren, als sie Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichtes waren (hier: Fahrtkostenersatz an den Repräsentanten der Interessenvertretung), zumal eine Kostenersatzentscheidung bezüglich Kosten nach § 77 Abs 1 und § 79 ASGG überhaupt nicht in Betracht kam (ein Fall des § 77 Abs 3 ASGG lag nicht vor). Eine Ersatzpflicht iSd § 1 Z 5 GEG hinsichtlich der Versichertengebühr besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170439.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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