RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000

Rechtssatz

Der Ausspruch eines auf den Beginn des Zeitraumes eines formlos anerkannten Leistungsanspruches zurückwirkenden Widerrufes gem § 24 Abs 2 AlVG ist nichts anderes als die nachträgliche Erledigung des Antrages in einem anderen Sinne als durch Anerkennung des Anspruches. Eine solche Erledigung kann - sofern dem Antrag nun rückwirkend auch nicht teilweise stattgegeben wird - sowohl in seiner gänzlichen Abweisung als auch in seiner gänzlichen Zurückweisung bestehen, wobei im Falle eines in dieser Hinsicht auslegungsbedürftigen Spruches die Entscheidungsgründe darüber Aufschluß zu geben haben, ob der Antrag nur formell oder inhaltlich erledigt wird. Besteht die Erledigung in einer Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit, so ist auch nur diese die "Sache" des Berufungsverfahrens über den Widerruf. Erfolgte die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht, so ist der Widerruf (und gegebenenfalls auch ein damit verbundener Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz) ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die Behörde erster Instanz den Antrag zwar nicht neuerlich wegen Unzuständigkeit zurückweisen darf, an einem (gänzlichen oder teilweisen) Widerruf etwa wegen (gänzlicher oder teilweiser) Verneinung des Anspruches (und einem damit allenfalls zu verbindenden Ausspruch der Verpflichtung zum Rückersatz) aber nicht gehindert ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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