RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1993/336;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1995/297;
StruktAnpG 1995 Art30 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0327 E 26. Jänner 2000 97/08/0490 E 20. September 2000

Rechtssatz

Für die Hinzurechnung gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG kommt es nicht darauf an, daß die Beitragsvorschreibung SOWOHL "im" drittvorangegangenen Jahr ALS AUCH "für" dasselbe erfolgt sei, weil damit die Hinzurechnung aller für ein anderes als für das jeweils laufende Jahr vorgeschriebenen Beiträge auf Dauer ausgeschlossen wäre, was dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Das allein praktikable Abstellen auf die in dem drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge führt auch zu keinen nicht sachgerechten Ergebnissen, weil die sich daraus ergebenden Inkongruenzen sich in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Daß dies in Einzelfällen mitunter nicht zutreffen wird, gibt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der Regelung Anlaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080303.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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