RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0132

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §44 Abs1 idF 1994/314;
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 1994/314;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000

Rechtssatz

Kommt es in Verbindung mit dem Widerruf der Gewährung einer Leistung gem § 24 Abs 2 AlVG wegen nachträglicher Wahrnehmung der Unzuständigkeit der in Anspruch genommenen Geschäftsstelle zur Rückforderung von Leistungen nach § 25 AlVG, so wird diese Rückforderung in der Regel von derjenigen Behörde ausgesprochen, die sich im nachhinein für unzuständig erklärt (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243, VwSlg 11351 A/1984 und E 11.2.1997, 96/08/0303).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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