RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §44 Abs2 idF 1994/314;
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 1994/314;
AlVG 1977 §58 idF 1994/314;
AVG §1;
AVG §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/23 95/08/0115 2

Stammrechtssatz

Für die Entscheidung über den Bestand eines Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ist für den Fall, daß es an einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland fehlt, die regionale Geschäftsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk die Partei zuletzt beschäftigt war (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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