RS Vwgh 1998/6/23 95/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §44 Abs1 idF 1994/314;
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 1994/314;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0107 E 15. November 2000

Rechtssatz

Für einen Widerruf gem § 24 Abs 2 AlVG iS einer nachträglichen Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit ist nur die vom ASt in Anspruch genommene Behörde (und nicht diejenige, an die er sich richtigerweise zu wenden gehabt hätte) zuständig. Die für einen derartigen Widerruf zuständige (in der Sache unzuständige) Behörde darf den Widerruf mangels örtlicher Zuständigkeit nicht mit der Rückforderung verbinden, sondern ist letztere im Anschluß an den Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzung des § 25 AlVG von der nach § 44 AlVG zuständigen Behörde auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080132.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten