RS Vwgh 1998/6/23 98/21/0073

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis E 17.12.1997, 97/21/0576). Dies gilt auch hinsichtlich eines denselben Fremden beteffenden Verfahrens über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat. Eine derartige Verwertung der Ergebnisse eines anderen Verfahrens entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gemäß § 36 Abs 2 FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210073.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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