RS Vfgh 1997/10/10 B1021/96, B1454/96, B2256/96

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art14
EMRK 7. ZP Art4 Abs1
EMRK Art4 Abs3 litb
EMRK Art9
ZivildienstG §2 Abs1
AVG §37 ff
StV St Germain 1919 Art63 Abs2
VfGG §88
WehrG 1990 §35
WehrG 1990 §36a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einberufungsbefehle an Angehörige der "Zeugen Jehovas"; keine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Rechtssatz

Keine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß §36a WehrG 1990 beantragt.

Der Behörde kann unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in ihrem Einberufungsbefehl auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer nicht eingegangen ist.

Dem Einberufungsbefehl muß - mangels Berücksichtigung in der konkreten Situation des Wehrpflichtigen gelegener Umstände - kein Ermittlungsverfahren im Sinne des §37 ff AVG vorausgehen. Der für die Erlassung des Einberufungsbefehls maßgebliche Umstand, daß der Wehrpflichtige in Österreich lebt, ist unbestritten und geht aus dem Einberufungsbefehl hervor.

Aus dem Fehlen der Begründung, worin in den konkreten Fällen die Eignung der Beschwerdeführer für eine militärische Verwendung liege, kann daher nicht auf willkürliches Verhalten der Behörde geschlossen werden.

Aus Art9 in Zusammenhalt mit Art4 Abs3 litb EMRK ergibt sich, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Waffendienstverweigerer anzuerkennen (EKMR vom 02.04.73, Nr 5591/72). Aus dieser Auffassung, welcher der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8033/1977 und 11253/1987 beigepflichtet hat, folgt, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des durch Art9 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes abgeleitet werden kann.

Gegen das System der allgemeinen Wehrpflicht in Österreich bestehen vor allem deshalb keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil für den Fall der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen, zu denen auch die Gründe religiöser Überzeugung gehören, die Zivildienstleistung vorgesehen ist. Die Verpflichtung zum Zivildienst ist aber - wie auch schon Art4 Abs3 litb EMRK zeigt - kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechtssphäre.

Die Beschwerdeführer haben von ihrem Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, nicht Gebrauch gemacht; sie haben damit auf die Ausübung dieses Grundrechtes verzichtet. Die belangte Behörde war daher unter dem Gesichtspunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht gehindert, an die Beschwerdeführer, deren Verpflichtung zur Wehrdienstleistung andauert, Einberufungsbefehle zu erlassen.

Keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" iSd Art4 Abs1

7. ZP EMRK.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst selbst hat keinerlei strafgesetzliche Sanktionen zur Folge. Ein allfälliger strafgesetzwidriger Erfolg kann erst durch weitere, von der freien Entscheidung des Einberufenen abhängige Handlungen (wie zB den Wehrdienst nicht anzutreten oder Befehle zu verweigern) eintreten.

Ein Kostenzuspruch an eine belangte Behörde für die Erstattung einer Gegenschrift ist im VfGG nicht vorgesehen (VfSlg 10003/1984, VfGH 24.09.96, B2450/95, 25.11.96, B2326/96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Militärrecht, Einberufungsbefehl, Präsenzdienst, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, Wehrpflicht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Wehrpflichtbefreiung, Zivildienst, Strafrecht, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1021.1996

Dokumentnummer

JFR_10028990_96B01021_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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