RS VwGH Erkenntnis 1998/06/23 95/08/0115

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0619 E 23. Februar 2000 Rechtssatz

Für die Entscheidung über den Bestand eines Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ist für den Fall, daß es an einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland fehlt, die regionale Geschäftsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk die Partei zuletzt beschäftigt war (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Im RIS seit
18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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