RS Vfgh 1997/10/10 G239/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VwGG §61
ZPO §63

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag eines in einem aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren Beteiligten; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen solchen Antrag

Rechtssatz

Da der Einschreiter nicht Antragsteller nach Art140 B-VG ist, kommt ihm in diesem Gesetzesprüfungsverfahren lediglich die Stellung eines Beteiligten zu. Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (vgl. insbesondere deren §63) und des Einführungsgesetzes zur ZPO enthalten eine Regelung, die eine Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beteiligten rechtfertigen könnten (vgl. dazu die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bescheidbeschwerden gem. Art144 B-VG, VfSlg. 8042/1977 und VfGH 16.12.96, B4714/96).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Einschreiter nämlich als Beschwerdeführer Parteistellung. Eine für das Verwaltungsgerichtshofverfahren allenfalls bewilligte Verfahrenshilfe würde auch für das beim Verfassungsgerichtshof geführte Gesetzesprüfungsverfahren gelten, das aus Anlaß des Verwaltungsgerichtshofverfahrens eingeleitet wurde.

Entscheidungstexte

  • G 239/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.1997 G 239/97

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Beteiligter, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G239.1997

Dokumentnummer

JFR_10028990_97G00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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