RS Vfgh 1997/10/10 B3446/95

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Unternberg vom 22.09.89 und 07.02.90
Sbg RaumOG 1977 §2
Sbg RaumOG 1977 §10
Sbg RaumOG 1977 §12
Sbg RaumOG 1977 §14
Sbg RaumOG 1992 §45
GewO 1973 §79

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Industriegebiet" in einem Flächenwidmungsplan unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung des dort bestehenden Sägewerksbetriebes; keine Wohn- oder Dorfgebietswidmung in der Nachbarschaft; kein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen und zum räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde; Industriegebietswidmung innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums

Rechtssatz

Zum Prüfungsmaßstab eines 1989 bzw 1990 erlassenen Flächenwidmungsplanes siehe Übergangsbestimmungen des §45 Sbg RaumOG 1992.

Im übrigen ordnet der Abs12 des §45 Sbg RaumOG 1992 an, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, "längstens bis zum 31.12.99 anzupassen" sind. Daraus ist abzuleiten, daß sich die Rechtmäßigkeit "alter" Flächenwidmungspläne bis zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des Sbg RaumOG 1977 bemißt.

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Industriegebiet" im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Unternberg vom 22.09.89 und 07.02.90 für einen seit mehr als 100 Jahren bestehenden Sägewerksbetrieb im Hinblick auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Wohngebäude.

Es kann der Gemeinde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Regelung der "Art der Nutzung des gesamten Gemeindegebietes" durch den Flächenwidmungsplan eine der wirtschaftlichen Entwicklung des Sägewerksbetriebes dienende Flächenwidmung unter Bedachtnahme auf die gegebenen sowie die vorausschaubaren Strukturverhältnisse in Gestalt der Industriegebietswidmung festgelegt hat.

Zulässigkeit gewisser wechselseitiger Beeinträchtigungen (siehe Vorjudikatur).

Der Rechtsgrundsatz der möglichsten Vermeidung konfligierender Widmungen wurde vom Gesetzgeber primär für die verschiedenen (Unter-)Widmungen im Bauland aufgestellt (siehe §12 Abs4 Sbg RaumOG 1977). Dieser Grundsatz kann bei unterschiedlichen, aneinandergrenzenden Widmungen nicht ein gleiches Maß an Schutz gegenüber Beeinträchtigungen und Belästigungen bewirken. Im übrigen kann das raumordnungsrechtliche Ziel einer möglichsten Vermeidung konfligierender Widmungen dann nicht zum Tragen kommen, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um gewachsene Strukturen handelt, so zwar, daß dem Gewerbebetrieb (im Rahmen der Industriegebietswidmung) die gleiche Bedeutung zukommt wie dem gleichzeitig daneben im Grünland angesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem zwar die für den Betrieb notwendigen, keineswegs aber darüber hinausgehende (und einer Wohn- oder Dorfgebietswidmung vorbehaltene) Wohnmöglichkeiten zählen.

Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Parteien war die Gemeinde sohin nicht verpflichtet, einen Teil des als Industriegebiet gewidmeten Grundstücks Nr. 447/5, KG Unternberg, als "Schutzstreifen" gem §14 Z10 Sbg RaumOG 1977 zu widmen, zumal diese Widmung angesichts der räumlichen Nähe zum benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb die vom bereits vorhandenen Sägewerksbetrieb ausgehenden Emissionen keineswegs verringert hätte. Hingegen diente das von der mitbeteiligten Partei geplante Projekt, gegen dessen Bewilligung sich die vorliegende Beschwerde richtet, im Rahmen der Industriegebietswidmung des Grundstücks Nr 447/5, KG Unternberg, gerade der, auf Grund eines gewerberechtlichen Sanierungsauftrages notwendigen Verminderung der vom Sägewerksbetrieb ausgehenden Emissionen.

Abhilfe im wesentlichen durch gewerberechtliche Vorkehrungen.

Die Widmung des Grundstücks Nr 447/5, KG Unternberg, widerspricht weder den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen gemäß §2 Sbg RaumOG 1977 noch dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Unternberg vom 22.09.89.

Wegen des von der Gemeinde angestrebten Ausschlusses einer Wohnnutzung, soweit sie nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb bedingt ist, und wegen der von der Gemeinde beabsichtigten Verbesserung des Betriebes des Sägewerkes im Interesse der Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze wurde auf eine Widmung "Schutzstreifen als Immissionsschutz" zwischen dem Industriegebiet und dem angrenzenden Grünland im Süden (anders als im Osten und Westen, wo diese auf Grund der Dorfgebietswidmung notwendig war) verzichtet. Dieses gemeindliche Entwicklungskonzept erscheint dem Verfassungsgerichtshof in sich stimmig und im Einklang mit seinen raumordnungsrechtlichen Grundlagen.

Widmung als "Industriegebiet" und nicht als "Gewerbebetrieb" im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, Nachbarrechte, Gewerberecht, Planungsakte (Raumordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3446.1995

Dokumentnummer

JFR_10028990_95B03446_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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