RS Vwgh 1998/6/23 97/14/0075

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §861;
ABGB §869;
BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß in eine nach dem Streitjahr angelegte Saldenliste ein Betrag aufgenommen wurde, der zu dem in der Folge durch eine nicht konkret begründete "Korrekturbuchung" auf nahezu die Hälfte reduziert wurde, verschafft dem Vertrag (hier Mietvertrag einer Kapitalgesellschaft als Mieterin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vermieter) nicht die erforderliche Publizität. Dieser Vorgang entspricht auch nicht dem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes. Mangels Vorliegens einer steuerlich anzuerkennenden schuldrechtlichen Leistungsbeziehung sind beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140075.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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