RS Vwgh 1998/6/24 98/12/0058

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs2;
GehG 1956 §61 Abs1;

Rechtssatz

Die Einrechnung der in § 9 Abs 2 lit a BLVG genannten Nebenleistungen (mit allfälligen besoldungsrechtlichen Konsequenzen) tritt gem § 9 Abs 2 BLVG kraft Gesetzes ein, dh bei Erfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Eines (konstitutiven oder deklarativen) Willensaktes der hiefür zuständigen Dienstbehörde bedarf es nicht. Die nachgeordnete Dienstbehörde ist daher auf Grund des § 1 Abs 1 Z 24 DVV berufen, im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streites, in dem der Anspruch aus § 9 Abs 2 BLVG abgeleitet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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