RS Vwgh 1998/6/24 96/01/0609

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Betroffenheit iSd § 89 Abs 2 SPG 1991 ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden. Wenn es um die Frage eines achtungsvollen Umgangs (§ 5 Abs 1 und 2 RichtlinienV 1993) geht, ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird. Sohin steht die Geltendmachung der behaupteten Verletzung einer Richtlinie nur mittelbar berührten Personen nicht zu (hier: MITTELBAR bewirkte Rufschädigung eines Lokales).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010609.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten