RS Vwgh 1998/6/24 98/01/0084

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;

Rechtssatz

Befehle bzw Anordnungen an Einreisende zwecks Durchführung der Grenzkontrolle haben per se einen imperativen Charakter. Wenn der Befehl zum Öffnen der Klappen des Wohnmobils - was eine unumgängliche Maßnahme zur Durchführung der Kontrolle des Fahrzeuges ist - in einem Tonfall erfolgte, den der Bf als "aggressiv", "unfreundlich", "rüpelhaft", "herrisch", "streitsüchtig" und "provokant" empfand, übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches subjektives Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - solches zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston, ist aber noch nicht so gravierend, daß hieraus eine Verletzung der SPG RichtlinienV 1993 resultierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010084.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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