RS Vwgh 1998/6/24 97/12/0385

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §22;
AHStG §26 Abs9;
AHStG §30 Abs7;
AHStG §32;
UniStG 1997 §43;
UniStG 1997 §46 Abs2;
UniStG 1997 §58 Abs1;

Rechtssatz

Prüfungsentscheidungen sind ungeachtet ihres fehlenden Bescheidcharakters gem § 32 AHSchStG nicht durch bloßen Willensakt des Prüfers (Begutachters) jederzeit abänderbar. Dies gilt umgekehrt iSd § 30 Abs 7 AHSchStG auch für den Studierenden, weil die Beseitigung einer bestandenen Prüfung nicht zur freien Disposition des Berechtigten steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120385.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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