RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11992E177 EGV Art177;
EURallg;
GewO 1994 §88 Abs2;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung (hier: für das Gewerbe "Übersetzungsbüro beschränkt auf die Sprachen Türkisch-Deutsch") gemäß § 88 Abs 2 GewO 1994 betrifft keinen in den Regelungsinhalt der Art 59f EGV fallenden Sachverhalt, weil es nicht um die Frage der Ausübung einer (bestehenden) Berechtigung - grenzüberschreitend - in einem anderen Vertragsstaat der EU, also insbesondere nicht um die Frage geht, ob der Bf berechtigt ist, eine ihm in einem anderen Vertragsstaat gestattete Tätigkeit in Österreich auszuüben, sondern um die allein nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende Frage des Bestehens einer österreichischen Gewerbeberechtigung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040092.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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