RS Vfgh 1997/10/10 B712/96

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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98 Wohnbau
98/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art19 Abs1
B-VG Art101
StadterneuerungsG §5 Abs1

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bindung der Landesregierung an einen Antrag der Gemeinde bei Erlassung einer Assanierungsverordnung; keine Bedenken gegen die im StadterneuerungsG geforderte Voraussetzung des Bestehens von dem Assanierungszweck entsprechenden Bebauungsvorschriften für das Assanierungsgebiet

Rechtssatz

Gegen die Bindung der Landesregierung an einen Antrag der Gemeinde bei Erlassung einer Assanierungsverordnung bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art19 Abs1 und Art101 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Den Hintergrund eines Antrages der Gemeinde gemäß §5 Abs1 StadterneuerungsG bilden einerseits die Interessen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten und andererseits die der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß gemäß §5 Abs1 StadterneuerungsG eine Verordnung gemäß §1 Abs1 leg cit nur dann erlassen werden darf, wenn für diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne) bestehen.

Eine vorausschauende Planung ist im Sinne sowohl einer Festlegung der Grundsätze des geordneten Ausbaus des Gebietes in Form eines Flächenwidmungsplanes (zB hier gemäß §4 Wr BauO 1930) als auch einer Normierung, in welcher Weise die Grundflächen bebaut werden dürfen, etwa in Form eines Bebauungsplanes (s §5 leg cit), zur Vorherbestimmung baulicher Assanierungsmaßnahmen erforderlich.

(siehe auch V157/96, V15/97, E v 01.10.97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Stadterneuerung, Oberste Organe der Vollziehung, Landesregierung, Verordnungserlassung, Bindung (des Verordnungsgebers), Zusammenwirken von Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B712.1996

Dokumentnummer

JFR_10028990_96B00712_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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