RS Vwgh 1998/6/24 96/01/0609

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §87;
SPG 1991 §89;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegenüber einer juristischen Person können sicherheitspolizeiliche Maßnahmen gem § 87 SPG 1991 nicht ausgeführt werden (zB Personendurchsuchung, Identitätsfeststellung); daher ist ein Eingriff in die geltend gemachten subjektiven Rechte nicht gegeben. Gleiches gilt für eine auf § 5 Abs 1 RichtlinienV 1993 iVm § 89 SPG 1991 wegen "Verletzung der Menschenwürde" gestützte Beschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010609.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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