RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0112

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
50/01 Gewerbeordnung

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E177 EGV Art177;
61996CJ0350 Clean Car Autoservice VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §340 Abs7;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §9 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:95/04/0253 B 8. Oktober 1996 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61996CJ0350 7. Mai 1998

Rechtssatz

Mit Urteil vom 7.5.1998, C-350/96, erkannte der EuGH wie folgt zu Recht:

1. Auf den in Artikel 48 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann sich auch ein Arbeitgeber berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will.

2. Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

Von dieser bindenden Auslegung des Art 48 EG-Vertrag ausgehend verstößt § 39 Abs 2 GewO 1994 idF vor der GewRNov 1996, BGBl 1997/10, soweit darin das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes des bestellten Geschäftsführers normiert wird, gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall wegen des dem Gemeinschaftsrecht gebührenden Anwendungsvorranges nicht anzuwenden war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0350 Clean Car Autoservice VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040112.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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