RS Vwgh 1998/6/24 98/04/0095

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9 idF 1997/I/063;

Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs 2 Z 9 idF BGBl 1997/I/63 ist die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage "jedenfalls", also auch ohne Rücksicht auf das Ausmaß der durch die bereits genehmigte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb bei den Nachbarn verursachten Immissionen (ua) dann nicht gegeben, wenn durch die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflußt wird. Schon aus Gründen einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung des Gesetzes kann daher der Umstand einer bereits durch den bisherigen konsensgemäßen Betrieb der Anlage verursachten Gesundheitsgefährdung der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 der Zulässigkeit einer Änderung der Anlage auch dann nicht entgegenstehen, wenn sich erst im Zuge eines eingeleiteten Genehmigungsverfahrens ergibt, daß durch die projektierte Änderung der Anlage, gegebenenfalls bei Einhaltung bestimmter Auflagen, das Ausmaß der Immission iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht vergrößert wird. Die VOR der GewRNov 1997 dazu ergangene Rsp (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0090, VwSlg 12314 A/1986) wird im Hinblick auf die mit der GewRNov 1997 dem § 81 Abs 2 GewO 1994 angefügte Z 9 daher nicht mehr aufrechterhalten. Die nach § 81 GewO 1994 erteilte Bewilligung ändert allerdings nichts an der Verpflichtung der Behörde - von Amts wegen oder über Antrag -, in einem Verfahren nach § 79 GewO 1994 für die Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040095.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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