RS Vwgh 1998/6/24 96/12/0151

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
LBG Tir 1994 §2 lita Z5 idF 1995/080;
LBGNov Tir 25te Art4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/12/0088 1

Stammrechtssatz

Bei der Leiterzulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG handelt es sich um eine Zulage, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand udgl) gegeben ist, stellt diese Zulage einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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