RS Vwgh 1998/6/24 98/12/0058

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §8;
BLVG 1965 §9 Abs2;
SchUG 1986 §51 Abs2;
SchUG 1986 §52;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Lehrer hat weder einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kustodiates noch Parteistellung im "Verfahren" betreffend die Schaffung eines Kustodiates bzw seine Betrauung mit einem solchen. Dies entspricht dem Grundsatz, daß ein Beamter auf Fragen der organisatorischen Gestaltung der von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber eingerichteten Behörden auch dann keinen Einfluß nehmen kann, wenn diese Gestaltung für ihn dienstrechtliche oder besoldungsrechtliche Konsequenzen hat (Hinweis E 16.1.1975, 1811/74).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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