RS Vwgh 1998/6/24 98/01/0084

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 SPG RichtlinienV 1993 enthält nicht den Anspruch des Betroffenen auf freundliches Vorgehen, sondern verpflichtet die Beamten zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes. Eine Verletzung der Richtlinie gem § 5 Abs 1 legcit käme etwa dann in Frage, wenn der Beamte im konkreten Fall die Grenzkontrolle nicht zügig und ökonomisch, sondern in einer schikanös umständlichen Weise - sohin in unsachlicher Weise - durchgeführt hätte (hier: Daß der Beamte im Zuge der Inspektion des Inneren des Wohnwagens bei Ansichtigwerden des Hundes die Aufforderungen erteilte, den Hund zu halten bzw an die Leine zu nehmen, ist - ungeachtet, wie oft und welchem Ton sie bis zu ihrer Befolgung wiederholt wurden - als Vorsichtsmaßnahme selbstverständlich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010084.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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