RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH beginnt die Frist für die absolute Verjährung im Falle eines fortgesetzten Erfolgsdeliktes erst mit dem Eintritt des Erfolges des letzten Teilaktes (Hinweis E 29.1.1991, 89/14/0073; E 27.7.1994, 90/14/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X10

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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