RS Vfgh 1997/10/16 B552/94, B848/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1997
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
FinStrG §29
WAO §108
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 29 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.03.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung von Finanzstrafen aufgrund verfassungswidriger Außerachtlassung des Vorliegens eines Strafaufhebungsgrundes infolge Selbstanzeige durch den Beschwerdeführer; verfassungskonforme Gesetzesauslegung infolge des Anklageprinzips der Bundesverfassung in diesem Sinne geboten

Rechtssatz

In ständiger Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof aus dem in Art90 Abs2 B-VG verankerten Anklageprinzip (in seiner materiellen Bedeutung) das sowohl an die Gesetzgebung als auch die Vollziehung gerichtete Verbot abgeleitet, den Rechtsunterworfenen auch schon im Stadium vor Einleitung eines (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens durch die Androhung (oder Anwendung) rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern.

Die Erfüllung der durch §108 WAO auferlegten Pflicht zur ("Selbst"-)Anzeige darf daher ausschließlich der (richtigen und vollständigen) Abgabenerhebung, in Ermangelung einer etwa dem §29 FinStrG der Zielrichtung nach entsprechenden Vorschrift jedoch keinesfalls der strafrechtlichen Verfolgung des Abgabepflichtigen (durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde) dienen. Dies bedeutet im Ergebnis, daß zumindest die vor einer strafbehördlichen Verfolgungshandlung erstattete ("Selbst"-)Anzeige nach §108 WAO einen Strafaufhebungsgrund in einer der Selbstanzeige im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes nach dessen §29 grundsätzlich gleichzustellenden Weise bildet. Daß der in diesem Sinn verfassungskonform verstandene §108 WAO bei einer derartigen Handhabung über die im §29 FinStrG (verfassungsrechtlich unbedenklich) vorgesehene, von zahlreichen Voraussetzungen abhängige Begünstigung des mit einer Strafe bedrohten Abgabepflichtigen allenfalls hinausreicht, muß dabei hingenommen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Finanzstrafrecht, Selbstanzeige, Anklageprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B552.1994

Dokumentnummer

JFR_10028984_94B00552_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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