RS Vwgh 1998/6/29 98/10/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/10/0184-0186, 0189-0194, 0198-0200, 0204, 0216-0230, 0239-0241

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf des Mißbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen; er ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier angesichts der besonderen Begleitumstände (Auffassung des Antragstellers, eine gesetzliche Regelung des Verfahrensrechtes begründe einen Befangenheitsgrund, der sämtliche mit seinen Angelegenheiten befaßten Richter betreffe) und der Erklärungen des Antragstellers (Einbringung von ca 530 Beschwerden innerhalb von 6 Jahren als "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten"; oder Verweis des Antragstellers, daß "die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet" sind) vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100183.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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