RS Vwgh 1998/6/29 97/10/0012

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ROG Tir 1994 §43 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0055 E 11. Oktober 1983 RS 2 (hier: Widmung des betreffenden Grundstückes als "Sonderfläche Jagdhaus" iSd § 43 Abs 1 lit a Tir ROG 1994).

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre. Auch dann hat vielmehr die Forstbehörde allein festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist (Hinweis E 19.4.1983, 82/07/0248, und E 29.11.1976, 1890/76, VwSlg 9190 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100012.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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