RS Vwgh 1998/6/29 97/10/0241

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Ist die Rodungsfläche im Bescheid durch die Angabe des Grundstückes, des Flächenausmaßes und durch einen Verweis auf die zum Bescheidbestandteil erklärten Pläne umschrieben und ist auf Grund der eingezeichneten Vermessungspunkte und der roten Markierung im Lageplan eine Feststellung der bewilligten Rodungsfläche in der Natur möglich, weist die Rodungsbewilligung die erforderliche Bestimmtheit auf.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100241.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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