RS Vwgh 1998/6/29 96/10/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1998
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs1;
LMG 1975 §1 Abs2;
LMG 1975 §39 Abs1;
LMG 1975 §6;

Rechtssatz

Die Gebrauchsgegenstände iSd § 6 LMG 1975 sind nicht schlechterdings Waren iSd § 39 Abs 1 LMG 1975; sie sind dies - dem Anwendungsbereich des LMG 1975 entsprechend (vgl § 1 Abs 1 LMG 1975) - nur insoferne, als sie iSd § 1 Abs 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht werden. § 1 Abs 2 LMG 1975 zählt auch das "Verwenden für andere", soferne es zu Erwerbszwecken geschieht, zum Inverkehrbringen. Indem daher eine Faschiermaschine (bzw ein Spindelgehäuse) zur gewerblichen Herstellung von faschiertem Fleisch benützt wurde, wurde sie iSd § 1 Abs 2 LMG 1975 zu Erwerbszwecken für andere verwendet, dh sie wurde iSd § 1 Abs 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht und ist daher eine Ware iSd § 39 Abs 1 LMG 1975.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100158.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten