RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0042

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs6;

Rechtssatz

Die Entscheidung, gemäß § 68 Abs 4 AVG (diese Bestimmung wird in § 20 Abs 6 Bgld RPG zitiert und ist daher auch hinsichtlich ihres Einleitungssatzes anzuwenden) in Ausübung des Aufsichtsrechtes einen Bescheid aufzuheben, wenn er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, stellt eine Ermessensentscheidung dar.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050042.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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