RS Vfgh 1997/11/6 V144/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §91

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags "zur Einbringung einer Klage" gegen einen Erlaß wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund zu erwartender Zurückweisung des Individualantrags infolge fehlender Antragslegitimation

Rechtssatz

Es ist offensichtlich, daß mit dem Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 22.07.97, Z43401/25-V.7/1997, dessen Bekämpfung intendiert ist, kein Ausschluß von Strafgefangenen von Sendungen von Nahrungs- und Genußmitteln iSd §91 Abs2 StVG verfügt wird, sondern lediglich eine Genehmigung nach §91 Abs3 zweiter Satz StVG zu einem solchen Ausschluß erteilt wird.

Es ist offenkundig, daß nicht der Erlaß, mit welchem dem Leiter der Justizanstalt Garsten die Genehmigung zum Ausschluß sämtlicher Insassen der Justizanstalt Garsten vom Empfang von Paketsendungen gemäß §91 Abs2 StVG erteilt wird, unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, sondern nur die Anordnung des Ausschlusses der Strafgefangenen vom Empfang von Paketsendungen durch den Leiter der Justizanstalt einen solchen Eingriff bewirken kann.

Entscheidungstexte

  • V 144/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.11.1997 V 144/97

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V144.1997

Dokumentnummer

JFR_10028894_97V00144_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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