RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0014

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder Reittiere kann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd GewO 1994 darstellen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050014.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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