RS Vwgh 1998/6/30 98/11/0099

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gibt der dem angefochtenen Bescheid betreffend Aufforderung nach § 75 Abs 2 KFG zugrundegelegte Sachverhalt Anlaß, an der geistigen Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zweifeln, ist die Erwähnung auch der Erteilungsvoraussetzung der körperlichen Eignung im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar rechtswidrig, führt aber für sich nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil sich die Folgen einer allfälligen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, in Ansehung der geistigen und der körperlichen Eignung gleichartig darstellen. Fachärztliche Befunde, zu deren Beibringung ein Lenker aufgefordert wird, lassen sich, anders als die amtsärztliche Untersuchung, in der Regel der Überprüfung der geistigen oder der körperlichen Eignung zuordnen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110099.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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