RS Vwgh 1998/6/30 96/08/0247

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs5 idF 1996/201;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1;

Rechtssatz

Eine Auseinandersetzung mit der Frage durch die Behörde, aus welchen Gründen sie die in Aussicht genommene Betreuungsstelle entweder für "jedenfalls geeignet" iSd § 1 Abs 1 SondernotstandshilfeV gehalten oder - falls die Kriterien dieser Verordnungsstelle nicht zutreffen sollten - aus welchen besonderen Gründen sie die Stelle für dennoch geeignet gehalten hat, ist schon deshalb angezeigt gewesen, weil die in dieser Verordnung verwiesenen Rechtsvorschriften des Landes, soweit sie das Kindergartenwesen betreffen, Vorschriften enthalten, welche eine Eignung iSd genannten Bestimmung ausschließen (hier: Die belangte Behörde hätte daher insbesondere Feststellungen darüber zu treffen gehabt, auf welcher Rechtsgrundlage die in Aussicht genommene Betreuungsstelle beruht, ob sie nach den danach in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinderbetreuung berechtigt ist, und der Aufnahme des Kindes der Bf keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen; vgl Tir KindergartenG § 24).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080247.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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