RS Vwgh 1998/6/30 98/11/0062

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
ZustG §16 Abs2;

Rechtssatz

Es stellt ein für den Bf unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn die mit dem Bf im gemeinsamen Haushalt lebende Person (Ersatzempfänger)vergaß, die Sendung, die sie beim Postamt behoben hatte, dem Bf auszuhändigen, da der Umstand allein, daß die mit dem Bf im gemeinsamen Haushalt lebende Person für ihn Sendungen übernimmt oder behebt, auf seiner Seite keine Verpflichtungen auslöst, diese Person nach solchen Sendungen von sich aus zu befragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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