RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0092

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1 impl;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2 impl;
BauO OÖ 1976 §60 Abs2 impl;
BauO OÖ 1994 §48 Abs2;
BauO Tir 1989 §44 Abs1 impl;
BauO Wr §129 impl;
BauRallg;
ZPO §14;

Rechtssatz

Schon die Vorgängerbestimmung des § 60 Abs 2 OÖ BauO 1976 enthielt die Anordnung, daß die Baubehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen "dem Eigentümer" einen Instandsetzungsauftrag zu erteilen hat. Bauordnungen anderer Bundesländer (Hinweis § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976, nunmehr § 33 Abs 2 NÖ BauO 1996, sowie § 44 Abs1 Tir BauO 1989) enthalten vergleichbare Regelungen. Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt, wie in § 129 Wr BauO - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten, soferne nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine audrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht. Wenngleich eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag gegen alle Miteigentümer richtet, muß dieser jedoch nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen (Hinweis E 27.2.1998, 96/06/0182); das AVG kennt den Begriff der einheitlichen Streitpartei des § 14 ZPO (unzertrennliche, gebundene Streitgenossenschaft) nicht (Hinweis E 28.11.1988, 88/05/0203, und E 16.12.1993, 93/06/0211). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlaß.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVGParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050092.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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