RS Vwgh 1998/7/1 98/12/0149

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/24 96/12/0089 1

Stammrechtssatz

Der Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 MSchG ist im Anschluß an die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu gewähren. Der Beginn des Karenzurlaubes kann nach der gesetzlichen Bestimmung nur durch die im zweiten Satz des § 15 Abs 1 MSchG genannten Tatbestände, nämlich Verbrauch eines Gebührenurlaubes oder Krankheit oder Unglücksfall, hinausgeschoben werden, nicht aber durch Sonderurlaub oder Zeitausgleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120149.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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