RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0215

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1154b;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs2;
AuslBG §6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ausdruck "kurzfristig" in § 18 Abs 2 AuslBG ohne Nennung einer Obergrenze zeigt nach dem Sinn des § 18 Abs 2 AuslBG, lediglich in Einzelfällen eine Ausnahme zu gewähren, im Zusammenwirken mit der demonstrativen Aufzählung von Tätigkeiten (geschäftliche Besprechungen, Besuch von Messeveranstaltungen - dh nicht die Ausstellertätigkeit für die gesamte Messedauer, Besuch von Kongressen udgl), deren Dauer in der Regel deutlich unter der Dauer einer Woche liegen, daß diesem Ausdruck eine engere zeitliche Einschränkung innewohnt als dem Begriff "verhältnismäßig kurz" mit der Obergrenze einer Woche (hier: Bei einer dauernd wiederkehrenden Tätigkeit im Inland für eine Tochtergesellschaft im Ausland liegt keine kurzfristige Tätigkeit vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090215.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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