RS Vwgh 1998/7/1 97/12/0268

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §86 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §87 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Versäumung der primär nur für das dienstbehördliche Verfahren vorgesehenen Frist des § 86 Abs 2 BDG 1979 idF BGBl 1994/550 durch den Beamten darf keinesfalls als Grundlage für eine Zurückweisung und damit die Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung über die Leistungsfeststellung vor der Leistungsfeststellungskommission genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120268.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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