RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0325

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §2 Abs4;
HDG 1994 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Besch habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd § 6 Abs 1 HDG 1994 entscheidend ist (Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0220 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090325.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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