TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/3 B1178/04

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einteilung eines Offizierstellvertreters beim Bundesheer auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer steht - als Offizierstellvertreter - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des Kommandos der Luftstreitkräfte vom 12. März 2004 wurde der Beschwerdeführer

"gemäß §40 Abs2 in Verbindung mit §38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes... von Amts wegen bei der

2. BetrVersSt/MilKdo W [= Betriebsversorgungsstelle des Militärkommandos Wien] auf den Arbeitsplatz 'WIUO & ABFALLBEAUF' [= Wirtschaftsunteroffizier und Abfallbeauftragter], PosNr. 082, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, Orgplan Nr. A54, eingeteilt."

Unter einem wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer

"die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §152c BDG 1979 nicht zu vertreten" habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde - in der hier maßgeblichen Hinsicht - mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom 12. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.

Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt (vgl. zB VfSlg. 11.073/1986).

Der Beschwerdeführer bringt dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor:

Er mache vorsichtshalber geltend, dass der bekämpfte Bescheid nicht bloß eine "Versetzungsentscheidung (einschließlich einer Entscheidung über eine qualifizierte Verwendungsänderung des §40 BDG 1979)" vorsehe, sondern auch "die Wertigkeit [des] Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführer]" bestimme. Zuständig für die Bewertung von Arbeitsplätzen sei jedoch in Fällen wie dem hier vorliegenden der Bundesminister für Landesverteidigung unter Mitwirkung des Bundeskanzlers. Weder sei die erstinstanzliche Behörde für eine Entscheidung über die Arbeitsplatzbewertung zuständig gewesen, noch die belangte Behörde. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Ausspruch über die Arbeitsplatzbewertung entweder wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufheben oder die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung an den Bundesminister für Landesverteidigung weiter verweisen müssen. Da sie - anstatt dessen - die Berufung abgewiesen und dadurch meritorisch entschieden habe, habe sie ihre Zuständigkeit überschritten und damit den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Aus dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich aber, dass dieser allein die "Einteilung" des Beschwerdeführers auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz verfügt; mit dem hier bekämpften Bescheid wird die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sowohl die in erster Instanz entscheidende Behörde als auch die Berufungskommission hätten damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihnen nach dem Gesetz nicht zukommt, trifft daher nicht zu.

4.2. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (vgl. zB VfSlg. 14.573/1996) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die belangte Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (vgl. zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem wesentlichen, in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Der Beschwerdeführer begründet die von ihm behauptete Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei; insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der Frage des "Ausgangsarbeitsplatzes" sowie mit der Frage der "Arbeitsplatzauflösung" auseinander gesetzt. Damit weist er jedoch keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler nach. Die Annahme der Berufungskommission, dass auf Grund der Organisationsänderung in der Dienststelle des Beschwerdeführers an der qualifizierten Änderung seiner Verwendung ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt auch keine substantiierten Behauptungen vor, dass die Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, etwa um ihn in seiner dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. zB VfSlg. 15.070/1998 mwN sowie VfGH 25.2.2003, B944/02).

Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirkte, belastet.

4.3. Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 14.807/1977 uva.).

4.4. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

4.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1178.2004

Dokumentnummer

JFT_09949697_04B01178_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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