RS Vfgh 1997/11/27 B1925/97, V121/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö BauO 1996 §11

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Bauplatzerklärung abweisenden Bescheid des Gemeinderates mangels Instanzenzugserschöpfung (Zulässigkeit einer Vorstellung gemäß §61 Nö GdO 1973); Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer stand im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 Nö BauO 1996 ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Grafenbach-St. Valentin an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Daß der Beschwerdeführer diesen Weg mangels Erhebung einer Vorstellung nicht genützt hat, berechtigt ihn nicht zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1925.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97B01925_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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