RS Vfgh 1997/11/27 B2249/97, G413/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; Zurückweisung eines Individualantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11.12.96, B726/96 ua., sowie im - vom Einschreiter ausdrücklich angezogenen - Verfahren G412/97, A26/97 mit Beschluß vom 11.09.97 aufgrund der in diesen Verfahren jeweils vorgelegten (vollständigen) Vermögensbekenntnisse Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen hat, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO nicht gegeben sei, liegt der Schluß nahe, daß sich an den Vermögensverhältnissen des Einschreiters nichts geändert hat und er deshalb ein bloß unvollständiges Vermögensbekenntnis vorgelegt hat.

In Erfüllung des vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 02.09.97 erteilten Auftrages hat der Einschreiter lediglich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, nicht aber auch hinsichtlich des Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Der Antrag wurde auch nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2249.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97B02249_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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