RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0365

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §124 impl;
StGdBG OÖ 1956 §112;
StGdBG OÖ 1956 §87;
VStG §24;

Rechtssatz

Für den Verweisungsbeschluß nach dem § 87 OÖ StGdBG kommen - gleichfalls wie für einen Verhandlungsbeschluß nach der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 124 BDG 1979 im Bereich des Bundesdienstrechtes - die iVm § 112 OÖ StGdBG und § 24 VStG anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Nach § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch unter anderem die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Schlagworte

RechtsmittelbelehrungSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090365.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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